Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1 ) Der am 03.04.1980 in Weibern gegründete Sportverein führt den Namen
- SV Wabern e.V.
2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Wabern und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Koblenz eingetragen.
3 ) Zweck des Vereins ist :
a) Die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe, z.B. Wandern.
b) Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, z.B. durch Dorfverschöner-
ungsmaßnahmen, Dorfplatzpflege und Denkmalpflege.
c) Die Förderung des traditionellen Brauchtums, z.B. durch Aufstellen des Mai-
baumes, Aufbau des Martinsfeuers und Durchführung des Martinszuges sowie
Organisation und Durchführung des Kirchweihfestes (Kirmes/Heidefest).
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Organe des Vereins üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2 ) Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand..
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1 ) Die Mitgliedschaft erlicht durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins.
2 ) Der Austritt ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu erklären. Der Austritt kann
zu jeder Zeit erfolgen.
3 ) Ein Mitglied kann, wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Miß-
achtung von Anordnungen der Organe des Vereins, wegen Nichtzahlung des Bei-
trages und wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4 ) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge
1 ) Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitglieder-
versammlung festgelegt.
2 ) Der Beitrag ist einmal jährlich zum laufendem Kalenderjahr in vollem Umfang zu leisten.
Dieser wird bei Kündigung nicht zurückerstattet.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1 ) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2 ) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind :
a) Die Mitgliederversammlung.
b) Der Gesamtvorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1 ) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2 ) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem
Jahr statt.
3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es :
a) Der Gesamtvorstand beschließt.
b) Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzende
beantragt.
4 ) Die Einberufung der Mitgliederversammlung findet, in schriftlicher form, durch den
Gesamtvorstand statt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
muß eine Frist von drei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist
die Tagesordnung mitzuteilen.
5 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-
glieder beschlussfähig.
6 ) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7 ) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
8 ) Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
1 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden tätig.
Zum Gesamtvorstand gehören weiter ein Kassierer, der Schriftführer und ein bis maximal
drei Beisitzer an.
2 ) Bei Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder ist der Gesamtvorstand berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 9 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer
von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversamm-
lung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 11 Auflösen des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer-
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2 ) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vor-
stand beschlossen hat, oder von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mit-
glieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3 ) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliede
beschlussfähig.
Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.
4 ) Bei Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen an einen oder mehrere von den
Liquidatoren zu bennenden Verein(e) der Gemeinde Weibern.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.01.2017 beschlossen und genehmigt.
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